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Statuten des Vereines

Via Imperialis

Burgen, Schlösser und Stifte im Herzen Europas

Verein zur Erhaltung und Förderung des europäischen Kulturgutes

 

 

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1. Der Verein führt den Namen
       Via Imperialis – Burgen, Schlösser und Stifte im Herzen Europas
       Verein zur Erhaltung und Förderung des europäischen Kulturgutes

7.3. Der Verein hat seinen Sitz in Kufstein (Festung Kufstein)

7.4. Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich auf alle Länder Europas, doch ist eine
       Tätigkeit außerhalb hiervon zulässig, wenn sie den Interessen der Mitglieder dienlich ist.

1.4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

2. Zweck des Vereines

Der Verein ist gemeinnützig, er ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Der Verein, welcher politisch ungebunden ist, hat folgende Zielsetzungen:

2.1. Die Förderung aller gemeinsamen Interessen der Burgen, Schlösser und Stifte, insbesondere
      der Bewusstmachung der Bedeutung der historischen Bausubstanz und deren Erhaltung
      sowie der Schutz, die Förderung und die Entwicklung des kulturellen Erbes.

2.2. Abhaltung von Symposien und Veranstaltungen.

7.3. Aufbau eines Informations- und Dienstleistungssystems zur Vorstellung des kulturellen Erbes.

7.4. Herausgabe von Druckschriften, Ton- und Bildmedien.

7.5. Herstellung von Kontakten zu inner- und außereuropäischen Institutionen mit gleicher oder
ähnlicher Zielsetzung.

2.6. Eine Zusammenarbeit mit allen Tourismusorganisationen in den Ländern der Mitglieder wird
       angestrebt.
       Eine enge Vernetzung sämtlicher Liegenschaften, die Förderung des Verständnisses, unter
       anderem die Förderung des Zusammenwachsens der neuen europäischen, insbesondere der
       neuen osteuropäischen EU-Mitglieder mit den bisherigen Mitgliedstaaten.

2.7. Ein Austausch von Erfahrungen im Bereich des Denkmalschutzes und die Durchführung
       gemeinsamer Projekte.

 

3. Mitgliedschaft

3.1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder und außerordentliche
      Mitglieder sowie in Kooperationspartner.

3.2. Ordentliche Mitglieder auf die Dauer ihres Bestehens können regionale Kulturträger (natürliche
       und juristische Personen) sein, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und über eine

 

15. Geschlechtsspezifische Bezeichnungen


Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Statut sprachlich in der männlichen Form
verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.

 

Stand: VIII/2003

GV-Beschluß vom 04.10.2003 / Kufstein